Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GntDLSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV Art. 25Durchführung der Praktika

Abschnitt 3 Studienordnung

In forceOfficial text

(1) Die Praktika werden in den für das Ziel des Studiums wesentlichen fachlichen Bereichen der Dienstbehörde unter Anleitung hierfür qualifizierter Personen durchgeführt. Die Teilnahme an den Praktika ist verpflichtend.

(2) Die fachlichen Bereiche der Dienstbehörde, denen die Studierenden zuzuweisen sind, richten sich nach den Inhalten des jeweiligen Studienabschnitts und werden im Studienplan festgelegt.

(3) Vor Beginn jeder praxisintegrierenden Studienphase wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen für jede Studierende und jeden Studierenden entsprechend dem Studienplan ein Einsatzplan aufgestellt, aus dem sich die fachlichen Bereiche ergeben, in denen die oder der Studierende ausgebildet werden soll. Der Plan ist dem Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Die oder der Studierende erhält eine schriftliche oder elektronische Ausfertigung.