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GntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV Art. 4Dienstaufsicht

Abschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden 1.

während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,

2.

während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.