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GntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV Art. 38Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen

Unterabschnitt 2 Modulprüfungen

In forceOfficial text

(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden.

(3) Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.