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GntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV Art. 30Module mit Modulprüfungen

Unterabschnitt 2 Modulprüfungen

In forceOfficial text

(1) In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodulen ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen.

(2) In Modulen, in denen mehrere Studienfächer enthalten sind, kann die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen.

(3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist Pflicht.