GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
GNotKG Art. 96Zeitpunkt der Wertberechnung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.