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GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

GNotKG Art. 71Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften

In forceOfficial text

(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.

(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.