GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG Art. 76Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.