GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG Art. 72Vermögensverteilung
Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.