GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG Art. 57jVerteilung der Geschäftsanteile
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.