GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG Art. 57aAblehnung der Eintragung
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.