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GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG Art. 3Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft

In forceOfficial text

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1.

die Firma und den Sitz der Gesellschaft,

2.

den Gegenstand des Unternehmens,

3.

den Betrag des Stammkapitals,

4.

die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.