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GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG Art. 12Bekanntmachungen der Gesellschaft

Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft

In forceOfficial text

Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.