GMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
GMAusbV Art. 2Dauer der Berufsausbildung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.