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GMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

GMAusbV Art. 14Prüfungsbereich Gussstückherstellung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Gussstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

einen Auftrag zu planen,

2.

Berechnungen durchzuführen,

3.

gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fertigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung zu berücksichtigen,

4.

Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben sowie

5.

Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.