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GleiBStiftG · Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

GleiBStiftG Art. 3Erfüllung des Stiftungszwecks

In forceOfficial text

(1) Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt durch: 1.

Zusammentragen, Aufbereiten und Bereitstellen von Informationen, Daten und Fakten zum Themenbereich Gleichstellung sowie durch Beauftragung von Studien im Bedarfsfall,

2.

Begleitung und Unterstützung des bundesweiten öffentlichen Diskurses zu gleichstellungspolitischen Themen,

3.

Stärkung der praktischen Gleichstellungsarbeit, insbesondere durch Beratung von Verwaltung, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft bei der Entwicklung von Lösungsansätzen und deren Umsetzung,

4.

Entwicklung und Erprobung von innovativen Maßnahmen zur Verwirklichung von Gleichstellung, gegebenenfalls einschließlich zugehöriger Fördermaßnahmen,

5.

Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft,

6.

Unterstützung gleichstellungspolitischer Initiativen, insbesondere, indem die Stiftung als Vernetzungsplattform der Zivilgesellschaft im Sinne eines offenen Hauses für Gleichstellung fungiert.

(2) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks berücksichtigt die Stiftung bestehende Bundesgesetze sowie bestehende Programme und Projekte.