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GleiBStiftG · Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

GleiBStiftG Art. 11Satzung

In forceOfficial text

(1) Die Satzung wird vom Stiftungsrat beschlossen. Der Beschluss der Satzung sowie von Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt eine vorläufige Satzung, die wirksam ist, bis der Stiftungsrat eine Satzung nach Absatz 1 Satz 1 beschließt.

(3) Die Satzung regelt insbesondere Einzelheiten 1.

zum Stiftungsrat,

2.

zum Direktorium,

3.

zum Stiftungsbeirat,

4.

zum Fachbeirat.