GlAusbV 2001 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
GlAusbV 2001 Art. 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.