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GlasmAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

GlasmAusbV Art. 9Aufhebung von Vorschriften

In forceOfficial text

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.