Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GlasmAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

GlasmAusbV Art. 4Ausbildungsrahmenplan

In forceOfficial text

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.