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GlashütteV · Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“

GlashütteV Art. 5Herstellung im Herkunftsgebiet

In forceOfficial text

Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn 1.

folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind: a)

Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,

b) die Reglage,

c) die Montage des Ziffernblatts,

d) das Setzen der Zeiger,

e) das Einschalen des Uhrwerks und

2.

in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.