GlashütteV · Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“
GlashütteV Art. 1Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.