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GlasappAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin

GlasappAusbV Art. 13Prüfungsbereiche

Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

In forceOfficial text

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

„Herstellen von Glasapparaten“,

2.

„Bearbeiten von Halbzeugen“,

3.

„Technologie im Glasapparatebau“,

4.

„Herstellungsprozesse“ sowie

5.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.