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GlAppMstrV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasapparatebauer-Handwerk

GlAppMstrV Art. 9Inkrafttreten

3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

In forceOfficial text

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.