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GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV Art. 88Abschlusszeugnis

Abschnitt 5 Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

In forceOfficial text

(1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält 1.

die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,

2.

die Rangpunkte für jede Modulprüfung,

3.

die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie

4.

die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und die Gesamtnote.