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GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV Art. 6gPrüfung der körperlichen Tauglichkeit

Abschnitt 1 Auswahlverfahren für das Studium

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus 1.

einem sportlichen Leistungstest und

2.

der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.

(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden, 1.

wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und

2.

bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.