GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV Art. 6bFestlegungen der Dienstbehörde
Abschnitt 1 Auswahlverfahren für das Studium
(1) Die Dienstbehörde legt fest: 1.
den Ablauf des Auswahlverfahrens,
2.
die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
4.
die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist a)
für das Bestehen des schriftlichen Teils,
b) für das Bestehen des mündlichen Teils und
c) für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil. Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.