GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV Art. 55Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 4 Weitere Prüfungsbestimmungen
Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung aus.