GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV Art. 20Bestandteile der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus 1.
den Modulprüfungen und
2.
der Bachelorarbeit.