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GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV Art. 16Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien

Unterabschnitt 2 Module

In forceOfficial text

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule 1.

eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II und

2.

eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.

(2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.