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GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV Art. 123Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen

Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

In forceOfficial text

(1) Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung, eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.

(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben: 1.

die absolvierten Module mit ihrem Namen,

2.

die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind, und

3.

die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.