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GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV Art. 121Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote

Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

In forceOfficial text

(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.

(2) In die Berechnung gehen ein 1.

die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen mit 9 Prozent,

2.

die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und

3.

die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.

(4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.