Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV Art. 106Kennzeichnung der Klausuren

Abschnitt 3 Modulprüfungen

In forceOfficial text

(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.

(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.

(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.