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GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV Art. 100Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen

Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“

In forceOfficial text

(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich 1.

Polizeitraining,

2.

Dienstkunde und

3.

polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 3.