Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 73Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.