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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 70aBekanntmachung von Neufassungen

Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben 1.

den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2.

die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3.

das Inkrafttreten der Änderungen.