Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 61Angabe des Werts

Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung

In forceOfficial text

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.