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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 5bRechtsbehelfsbelehrung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.