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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 59Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften

In forceOfficial text

Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und für die Durchführung des Verteilungsverfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.