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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 33Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Abschnitt 5 Kostenhaftung

In forceOfficial text

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.