GKG Art. 25Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.