Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 15Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

In forceOfficial text

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.