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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 11Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

In forceOfficial text

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).