GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG Art. 91d
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.