GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG Art. 87c
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.