GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG Art. 124
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.