Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG Art. 117

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.