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Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

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Contents

  1. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
  2. Art. 1 Zweck des Gesetzes
  3. Art. 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
  4. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  5. Art. 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
  6. Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
  7. Art. 5 Aufgaben der zuständigen Behörde
  8. Art. 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter
  9. Art. 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung
  10. Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
  11. Art. 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
  12. Art. 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
  13. Art. 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
  14. Art. 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
  15. Art. 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
  16. Art. 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
  17. Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
  18. Art. 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
  19. Art. 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
  20. Art. 16 Datenformat
  21. Art. 17 Kennzeichnung von Daten
  22. Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
  23. Art. 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
  24. Art. 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
  25. Art. 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
  26. Art. 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
  27. Art. 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
  28. Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
  29. Art. 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
  30. Art. 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
  31. Art. 25 Inhaberlose Daten
  32. Unterabschnitt 3 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten
  33. Art. 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
  34. Art. 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
  35. Art. 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
  36. Art. 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
  37. Art. 30 Einwilligung des Dateninhabers
  38. Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
  39. Art. 31 Schutz öffentlicher Belange
  40. Art. 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten
  41. Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
  42. Art. 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
  43. Art. 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
  44. Art. 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum
  45. Kapitel 5 Schlussbestimmungen
  46. Art. 36 Anordnungsbefugnis
  47. Art. 37 Zuständige Behörden; Überwachung
  48. Art. 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
  49. Art. 39 Bußgeldvorschriften
  50. Art. 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten