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Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Contents
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Zweck des Gesetzes
- Art. 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Art. 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
- Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
- Art. 5 Aufgaben der zuständigen Behörde
- Art. 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter
- Art. 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung
- Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
- Art. 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
- Art. 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
- Art. 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
- Art. 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
- Art. 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
- Art. 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
- Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
- Art. 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
- Art. 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
- Art. 16 Datenformat
- Art. 17 Kennzeichnung von Daten
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
- Art. 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
- Art. 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
- Art. 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
- Art. 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
- Art. 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
- Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
- Art. 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
- Art. 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
- Art. 25 Inhaberlose Daten
- Unterabschnitt 3 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten
- Art. 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
- Art. 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
- Art. 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
- Art. 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
- Art. 30 Einwilligung des Dateninhabers
- Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
- Art. 31 Schutz öffentlicher Belange
- Art. 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten
- Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- Art. 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
- Art. 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
- Art. 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum
- Kapitel 5 Schlussbestimmungen
- Art. 36 Anordnungsbefugnis
- Art. 37 Zuständige Behörden; Überwachung
- Art. 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
- Art. 39 Bußgeldvorschriften
- Art. 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten