Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GenTG · Gesetz zur Regelung der Gentechnik

GenTG Art. 19Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen

Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung der gentechnischen Anlage angeordnet werden. Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen ist unter den Voraussetzungen von Satz 1 zulässig.