DE · GDNG
Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens
Contents
- Art. 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten; Verordnungsermächtigung
- Art. 4 Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder; Verordnungsermächtigung
- Art. 5 Datenschutzaufsicht bei länderübergreifenden Gesundheitsforschungsvorhaben
- Art. 6 Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten zur Qualitätssicherung, zur Förderung der Patientensicherheit und zu Forschungszwecken
- Art. 7 Geheimhaltungspflichten
- Art. 8 Registrierungspflicht; Publikationspflicht von Forschungsergebnissen bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten im öffentlichen Interesse
- Art. 9 Strafvorschriften