GAPStatV Art. 4Übermittlungspflicht der Postbeamtenkrankenkasse
Die Postbeamtenkrankenkasse übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesundheitsausgaben aufgeteilt in Grund- und Zusatzversicherungen, jeweils gegliedert nach Ausgaben für ärztliche Leistungen, zahnärztliche Leistungen, Arzneimittel, Krankenhausleistungen und sonstige Leistungen.